Eine bereitgestellte Anwendung erneut bereitstellen

Durch die erneute Bereitstellung einer Webanwendung wird eine neue Version der Anwendung bereitgestellt, wobei die Einstellungen und anderen Optionen der ursprünglichen Anwendungsbereitstellung beibehalten werden.

Bevor Sie beginnen

Stellen Sie sicher, dass die neu bereitzustellende Webanwendung bereits bereitgestellt ist.

  1. Wählen Sie in der Navigationsstruktur den Anwendungsknoten.

    Die Seite "Anwendungen" wird geöffnet.

  2. Klicken Sie in der Tabelle "Bereitgestellte Anwendungen" in der Zeile für die neu bereitzustellende Anwendung auf "Erneut bereitstellen".

    Die Seite "Anwendungen oder Module erneut bereitstellen" wird geöffnet.

  3. Geben Sie den Speicherort der erneut bereitzustellenden Anwendung an.
  4. Wenn Sie die aktiven Sitzungen der Anwendung beibehalten und nach Abschluss der erneuten Bereitstellung wiederherstellen möchten, aktivieren Sie das Kontrollkästchen Sitzungen beibehalten.

    Kann eine aktive Sitzung der Anwendung nicht gespeichert oder wiederhergestellt werden, ist keine der Sitzungen verfügbar, wenn die erneute Bereitstellung abgeschlossen ist. Die erneute Bereitstellung wird jedoch fortgesetzt, und eine Warnmeldung wird aufgezeichnet.

  5. Aktivieren Sie das Kontrollkästchen JSP vorkompilieren, um eine Vorkompilierung der JavaServer Pages (JSP)-Dateien durchzuführen.

    Wenn Sie diese Option deaktivieren, werden die JSP-Dateien beim ersten Zugriff zur Laufzeit kompiliert. Die Option ist standardmäßig deaktiviert.

  6. Aktivieren Sie das Kontrollkästchen Verifier ausführen, um den Verifier vor der erneuten Bereitstellung auszuführen.

    Schlägt die Überprüfung bei Auswahl dieser Option fehl, findet keine erneute Bereitstellung statt. Der Verifier überprüft Struktur und Inhalt der Datei. Die Überprüfung von großen Anwendungen ist häufig sehr zeitaufwendig. Die Option ist standardmäßig deaktiviert.

  7. Klicken Sie auf "OK".
Siehe auch
Copyright © 2010, Oracle und/oder verbundene Unternehmen. Alle Rechte vorbehalten. Rechtlicher Hinweis